TÜV


       - Erforderliche Begutachtungen nach Tuning, An- oder Umbau
       - Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen
       - Leistungssteigerung durch Chip Tuning
       - Information zur Beleuchtung an Fahrzeugen


Dies sind nur Notizen. Ich übernehme für den Inahlt keinerlei Verantwortung o.ä. !!

Erforderliche Begutachtungen nach Tuning, An- oder Umbau

Führt man Tuning, An- oder Umbauten am Fahrzeug durch, die nicht durch eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) freigegeben sind, so schreibt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor, dass Begutachtungen durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation erforderlich sind. (In der Regel TÜV oder Dekra) Man unterscheidet hierzu folgende Abnahmen:
  • Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 3 StVZO (Teilabnahmen) - Kostenpunkt ca. zwischen 32 und 45 EUR
    Die meisten nachträglich am Fahrzeug vorgenommenen Veränderungen sind meldepflichtig. Das bedeutet, die Veränderung muss in den Fahrzeugbrief und -schein eingetragen werden.
    Wenn für die Änderung ein Teilegutachten (TG) oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE) vorliegt, können Sachverständigen Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 3 StVZO durchführen, um zu bestätigen, dass das Fahrzeug verkehrssicher und vorschriftsmäßig ist. Wenn die Zuordnung des TG bzw. der ABE zum jeweiligen Fahrzeugtyp zutrifft und die darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen eingehalten werden, bestätigt der Sachverständige schriftlich den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau. Eine unverzügliche Eintragung der geänderten Fahrzeugdaten in den Fahrzeugbrief und -schein ist nur dann erforderlich, wenn dies ausdrücklich im TG bzw. der ABE gefordert wird. Ansonsten genügt es, die Bestätigung zusammen mit dem Fahrzeugschein mitzuführen. Die Eintragung kann später erfolgen, wenn sich die Straßenverkehrsbehörde („Zulassungsstelle“) wieder mit den Fahrzeugpapieren befassen muss, z. B. bei einer Ummeldung oder bei einem Halterwechsel.
  • Begutachtungen gemäß § 21 i.V.m. § 19 (2) StVZO (Abnahmen) - Kostenpunkt ca. zwischen 35 und 50 EUR
    Liegt für eine technische Änderung am Fahrzeug kein TG bzw. keine ABE vor, dann muss eine Begutachtung gemäß § 19 Abs. 2 erfolgen, um die Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zu bestätigen. Der Sachverständige muss in diesem Fall alle Untersuchungen vornehmen, die sonst für das Erstellen des TG bzw. der ABE erforderlich wären. Die Eintragung muß nach der Abnahme durch die Straßenverkehrsbehörde („Zulassungsstelle“) in die Fahrzeugpapiere erfolgen.
  • Begutachtungen gemäß § 21 StVZO (Vollabnahmen) - Kostenpunkt ca. 50 EUR
    Für die Zulassung von Fahrzeugen, die
    • im Einzelverfahren erstmalig zugelassen werden sollen (z.B. Eigenbauten oder Importfahrzeuge),
    • die länger als 18 Monate stillgelegt waren
    oder
    • die bisher im Ausland bereits zugelassen waren,
    benötigen Sie ein Gutachten nach § 21 StVZO, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (i.d.R TÜV) ausgestellt wurde.

Für die Fahrt zum TÜV und für die Begutachtung benötigt man ein Kurzzeitkennzeichen, weil der TÜV ein öffentliches, für jedermann zugängliches Gelände ist.. Die Kurzzeitkennzeichen erhält man bei der Zulassungsstelle.

Wenn der Sachverständige das Fahrzeug begutachtet und die Übereinstimmung mit den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen festgestellt hat, erstellt er das Gutachten nach § 21 StVZO. Damit kann man zur Zulassungstelle fahren, um das Fahrzeug zuzulassen. Dort werden Fahrzeugbrief und -schein für Ihr Fahrzeug ausgestellt sowie das amtliche Kennzeichen zugeteilt.

 

Fahrten mit nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen

Sollen abgemeldete Fahrzeuge zum Zweck der Wiederzulassung im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, so gibt es für die Durchführung dieser Fahrten verschiedene Möglichkeiten:
  • Ohne amtliches Kennzeichen:
    Das nicht zugelassene Fahrzeug kann in diesem Fall nicht auf eigenen Rädern gefahren werden. Es ist eine Überführung auf einem geeigneten Fahrzeugtransporter oder Anhänger erforderlich.
  • Mit Kurzzeitkennzeichen:
    Das Kurzzeitkennzeichen kann beim Straßenverkehrsamt gegen Vorlage des Personalausweises und einer Deckungsbestätigung einer Versicherung beantragt werden. Der Antragsteller erhält einen auf ihn ausgestellten Blankofahrzeugschein, in dem die konkreten Fahrzeugdaten nachzutragen sind. Das Kurzzeitkennzeichen ist maximal  5 Tage ab Zulassung gültig und muss nicht zurückgegeben werden.
  • Mit roten Kennzeichen:
    Rote Kennzeichen zur dauernden Verwendung können zuverlässigen Kraftfahrzeugwerkstätten oder Autohändlern von den Straßenverkehrsämtern zugeteilt werden. Für die Durchführung von Fahrten im Zusammenhang mit der Wiederzulassung eines Fahrzeugs können diese Kennzeichen von den Werkstätten oder Händlern zur Verfügung gestellt werden.
  • Mit amtlichen Kennzeichen:
    Ist das abgemeldete Fahrzeug noch mit den entstempelten amtlichen Kennzeichen versehen, dürfen Fahrten in dem durch das Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und einem angrenzenden Bezirk zum Zweck der Wiederzulassung und der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Abgasuntersuchungen vorgenommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Fahrten bereits durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.

    Hinweis: Für diese Verfahrensweise ist eine Vorabinformation der Zulassungsstelle nicht erforderlich. Bei der Versicherungsbestätigung muss aber darauf geachtet werden, dass sie nicht erst ab Zulassungsdatum gilt.

Leistungssteigerung durch Chip-Tuning

Grundsätzlich müssen alle Veränderungen der Motorleistung, der Höchstgeschwindigkeit und des Hubraums in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Dies gilt insbesondere für den Einbau eines Tuning-Chips oder die Umprogrammierung von Original-Chips zur Änderung der Motorleistung. Rechtsgrundlage dafür ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Mit dem Chip-Tuning wird in die Motorsteuerung eingegriffen, indem das Kennfeld von Zündanlage und Einspritzsystem modifiziert wird. Neben der Erhöhung von Motorleistung und Höchstgeschwindigkeit, kann häufig eine Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens eintreten. Falls dies zutrifft, erlischt dadurch gemäß § 19 Abs. 2 StVZO die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Sofern aber für den Tuning-Chip ein Teilegutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE) vorliegt und anhand dieser Unterlagen eine positive Begutachtung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieurs, z.B. vom TÜV, vorgenommen wurde, bleibt die Betriebserlaubnis bestehen.

Der Chiphersteller bzw. –programmierer beauftragt für die Erstellung eines Teilegutachtens oder einer ABE einen Technischen Dienst (ein akkreditiertes Prüflaboratorium). Von diesem werden dann für jeden Fahrzeugtyp, der umgerüstet werden soll, folgende Prüfungen vorgenommen:

  • eine Abgasmessung nach den Vorschriften nach der EG-Richtlinie 70/220/EWG
  • eine Fahrgeräuschmessung nach den Vorschriften nach der EG-Richtlinie 70/157/EWG
  • die Motorleistungsmessung nach der EG-Richtlinie 80/1269/EWG
  • die Höchstgeschwindigkeitsmessung nach der ECE-Regelung Nr. 68
  • möglicherweise eine Überprüfung der Bremswirkung bei der gesteigerten Höchstgeschwindigkeit

Wenn kein Teilegutachten oder keine ABE vorliegen sollte, müssten die oben genannten Prüfungen für jedes einzelne Fahrzeug durchgeführt werden - Achtung teuer !!

Informationen zur Beleuchtung an Fahrzeugen


Grundsatz: Es dürfen nur die lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein, die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschrieben und für zulässig erklärt sind.

Die Vorschriften der StVZO werden in vielen Fällen durch europäisches Recht ergänzt und zwar durch EU-Richtlinien oder ECE-Regelungen (ECE ist die Abkürzung für "Economic Commission for Europe" = Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa).

Zu den lichttechnischen Einrichtungen zählen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und andere Reflektoren. 

Alle nachvorn wirkenden Beleuchtungseinrichtungen müssen weißes, alle nachhinten gerichteten müssen rotes Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes Licht abstrahlen. Von diesem Grundsatz sind nur Blinker mit gelbem, Nebelscheinwerfer mit hellgelbem, sowie Rückfahrscheinwerfer mit weißem Licht ausgenommen.

Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Genehmigungszeichen tragen. Dieses besteht aus der Genehmigungsnummer und dem vorangestellten Zeichen der Genehmigungsbehörde

Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. In den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder denen, die während der Fahrt benutzt werden. 

Andere lichttechnische Einrichtungen, wie zum Beispiel Unterbodenbeleuchtung, hinter den Scheiben des Innenraums angebrachte Christbäume, Leuchtdioden, Namensschriftzüge oder ähnliches sind nicht zugelassen.