TÜV
- Erforderliche Begutachtungen nach Tuning, An- oder Umbau
- Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen
- Leistungssteigerung durch Chip Tuning
- Information zur Beleuchtung an Fahrzeugen
Dies sind nur Notizen. Ich übernehme für den Inahlt keinerlei Verantwortung o.ä. !!
Erforderliche Begutachtungen nach Tuning, An- oder Umbau | ||
Führt man Tuning, An- oder Umbauten am Fahrzeug durch, die nicht durch eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) freigegeben sind, so schreibt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor, dass Begutachtungen durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation erforderlich sind. (In der Regel TÜV oder Dekra) Man unterscheidet hierzu folgende Abnahmen:
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Fahrten mit nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen | |
Sollen abgemeldete Fahrzeuge zum Zweck der Wiederzulassung im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, so gibt es für die Durchführung dieser Fahrten verschiedene Möglichkeiten:
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Leistungssteigerung durch Chip-Tuning
Grundsätzlich müssen alle Veränderungen der Motorleistung, der Höchstgeschwindigkeit und des Hubraums in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Dies gilt insbesondere für den Einbau eines Tuning-Chips oder die Umprogrammierung von Original-Chips zur Änderung der Motorleistung. Rechtsgrundlage dafür ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Mit dem Chip-Tuning wird in die Motorsteuerung eingegriffen, indem das Kennfeld von Zündanlage und Einspritzsystem modifiziert wird. Neben der Erhöhung von Motorleistung und Höchstgeschwindigkeit, kann häufig eine Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens eintreten. Falls dies zutrifft, erlischt dadurch gemäß § 19 Abs. 2 StVZO die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Sofern aber für den Tuning-Chip ein Teilegutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE) vorliegt und anhand dieser Unterlagen eine positive Begutachtung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieurs, z.B. vom TÜV, vorgenommen wurde, bleibt die Betriebserlaubnis bestehen.
Der Chiphersteller bzw. programmierer beauftragt für die Erstellung eines Teilegutachtens oder einer ABE einen Technischen Dienst (ein akkreditiertes Prüflaboratorium). Von diesem werden dann für jeden Fahrzeugtyp, der umgerüstet werden soll, folgende Prüfungen vorgenommen:
- eine Abgasmessung nach den Vorschriften nach der EG-Richtlinie 70/220/EWG
- eine Fahrgeräuschmessung nach den Vorschriften nach der EG-Richtlinie 70/157/EWG
- die Motorleistungsmessung nach der EG-Richtlinie 80/1269/EWG
- die Höchstgeschwindigkeitsmessung nach der ECE-Regelung Nr. 68
- möglicherweise eine Überprüfung der Bremswirkung bei der gesteigerten Höchstgeschwindigkeit
Wenn kein Teilegutachten oder keine ABE vorliegen sollte, müssten die oben genannten Prüfungen für jedes einzelne Fahrzeug durchgeführt werden - Achtung teuer !!
Informationen zur Beleuchtung an Fahrzeugen Die Vorschriften der StVZO werden in vielen Fällen durch europäisches Recht ergänzt und zwar durch EU-Richtlinien oder ECE-Regelungen (ECE ist die Abkürzung für "Economic Commission for Europe" = Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa). Zu den lichttechnischen Einrichtungen zählen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und andere Reflektoren. Alle nachvorn wirkenden Beleuchtungseinrichtungen müssen weißes, alle nachhinten gerichteten müssen rotes Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes Licht abstrahlen. Von diesem Grundsatz sind nur Blinker mit gelbem, Nebelscheinwerfer mit hellgelbem, sowie Rückfahrscheinwerfer mit weißem Licht ausgenommen. Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Genehmigungszeichen tragen. Dieses besteht aus der Genehmigungsnummer und dem vorangestellten Zeichen der Genehmigungsbehörde Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. In den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder denen, die während der Fahrt benutzt werden. Andere lichttechnische Einrichtungen, wie zum Beispiel Unterbodenbeleuchtung, hinter den Scheiben des Innenraums angebrachte Christbäume, Leuchtdioden, Namensschriftzüge oder ähnliches sind nicht zugelassen.
Grundsatz: Es dürfen nur die lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein, die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschrieben und für zulässig erklärt sind.
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